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Anmerkung:
Für die in der Satzung verwendeten männlichen Anredeformen gelten die weiblichen gleichlautend.
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen "Verband der Lebensmittelkontrolleure Berlin-Brandenburg e.V.".
Er ist ein berufsständiger Fachverband für die Bundesländer Berlin und Brandenburg und ist in das Vereinsregister Nummer 1593 beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.
Der Verband hat seinen Sitz in Oranienburg bei Berlin.
§ 2 Verbandszweck
Der Verband fördert die berufspolitischen Belange der Lebensmittelkontrolleure sowie der Auszubildenden. Er vertritt die Mitglieder gegenüber Behörden und öffentlich- rechtlichen Körperschaften. Zu Entwürfen von Rechtsvorschriften erarbeitet er Stellungnahmen und nimmt damit Einfluss auf die Gestaltung des Lebensmittelrechts sowie der Rechtspflege unseres Berufsstandes. Er fördert die fachliche Aus- und Fortbildung der Lebensmittelkontrolleure. Der Ehrfahrungsaustausch mit anderen Fachverbänden und Standesorganisationen ist anzustreben, zu fördern und zu pflegen.
Der Landesverband ist unpolitisch und gewerkschaftlich unabhängig. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verband ist Mitglied im Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V.
§ 3 Mitgliedschaft, fördernde Mitgliedschaft, Aufnahme und Verlust
Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden:
welche die Befähigung zum Lebensmittelkontrolleur in den Bundesländern Berlin und Brandenburg hat sowie andere Bedienstete, die in staatlichen oder kommunalen Verwaltungen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung tätig sind, oder
die zur Ausbildung zum Lebensmittelkontrolleur zugelassen sind, oder
die Ruheständler im Sinne von Absatz a sind.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der geleisteten Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages zum 1. Halbjahr volle Zahlung oder zum 2. Halbjahr den halben Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr zu dem im Aufnahmeantrag genannten Zeitpunkt.
Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht durch Vollmacht übertragbar.
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele des Verbandes unterstützt und diese fördern möchte. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Darüber hinaus gelten die satzungsmäßigen Bestimmungen.
Ehrenmitgliedschaft kann für besonders verdiente Mitglieder nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft hat Stimmrecht und ist beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod;
Austritt, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form, an den Vorstand zu richten;
Ausschluss, ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
Es mit der Zahlung der Beiträge schuldhaft im Verzug ist.
Es schwerwiegend das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung gegenüber dem Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und beschließt über alle grundsätzlichen Fragen des Verbandes.
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich erfolgen.
Die Einladung ist durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin allen Mitgliedern schriftlich oder in elektronischer Form anzukündigen. Nach Ablauf der Antragsfrist zur Tagesordnung ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden.
Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden, des Kassierers und des Berichtes der Kassenprüfer;
Entlastung des Vorstandes;
Wahl des Vorstandes;
Wahl von Ehrenmitgliedern;
Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl ist maximal einmal in Folge zulässig.
Satzungsänderungen;
Geschäftsordnungsänderungen der finanztechnischen Modalitäten
Entscheidung über eingereichte Anträge;
Festlegung der Beitrags-höhe und -fälligkeit. Eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Verbandsmitglieder ist erforderlich. Die genauen Modalitäten sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Auflösung des Verbandes
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus besonderem Grund einberufen werden. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ordentlich oder außerordentlich, ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit die Satzung keine andere Regelung bestimmt.
Alle Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder.
Geheime Wahlen werden ausgeführt, wenn mindestens ein Antrag dafür vorliegt.
Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat oder sind mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Für Satzungsänderungen und einen Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 aller Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
Über Satzungsänderungen und/oder einen Auflösungsbeschluss können in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzbehörde aus formalen Gründen vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung in geeigneter Form mitzuteilen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und setzt sich wie folgt zusammen:
dem Vorsitzenden
einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer
bei b und d ist Personalunion möglich
Der Vorstand leitet und erledigt die Angelegenheiten des Verbandes im Sinne der Satzung und auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, wobei der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden stets mitwirken muss.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, jedoch mindestens bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist der Restvorstand befugt bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung, ein kommissarisches Mitglied zu bestimmen. Die Amtszeit beginnt mit der Wahlannahme und kann in begründeten Fall bis zu acht Wochen je Amtsperiode überschritten werden.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand hat mindestens zweimal jährlich zu tagen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung. Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb einer förmlichen Vorstandssitzung gefasst werden (z.B. per Telefon- oder Onlinekonferenz bzw. einem Umlaufverfahren per E- Mail).
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme, des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
Die Vorstandsmitglieder und auch Mitglieder, die im Auftrag des Vorstandes tätig sind, erhalten für die Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Pflichten eine Aufwandsentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz. Weiterhin erhält jedes Vorstandmitglied einen jährlichen angemessenen Aufwendungsersatz, der von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
Jedes Mitglied des Vorstands erledigt die ihm obliegenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Verbandes selbständig.
§ 8 Arbeitsgruppen und Ausschüsse
Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann der Vorstand für eine für die Aufgabe notwendigen Zeitraum, die Einrichtung von Arbeitsgruppen oder Ausschüssen bestimmen, an denen jedes Mitglied teilnehmen kann.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppen bestimmen aus ihrer Reihe einen Leiter. Im Verhinderungsfall ist ein Stellvertretener Leiter zu bestellen. Der mit der Leitung der Arbeitsgruppe Beauftragte ist dem Vorstand, sowie nach Ablauf eines Geschäftsjahres rechenschaftspflichtig.
Die Aufwandsentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz wird auch an Mitglieder gewährt, die vom Vorstand beauftragt sind, die Interessen des Verbandes wahrzunehmen.
§ 9 Protokolle
Über alle Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und der Arbeitsgruppentagungen des Verbandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind 10 Jahre aufzubewahren.
§ 10 Haftung
Der § 31 BGB regelt die Vereinshaftung. Die Haftung des Verbandes ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen geschuldeten Beiträge. Der Vorstand soll das in allen für den Verband abzuschließenden Verträgen zum Ausdruck bringen.
Entsprechend nach § 31a BGB haftet der Vorstand dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 11 Bezug von Schriften
Die beitragspflichtigen Mitglieder erhalten die Verbandszeitschrift kostenfrei.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung des Verbandsvermögens ist gesondert zu beschließen.
§ 13 Datenschutzerklärung/ Datenverarbeitung
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Landesverbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Landesverband gespeichert, übermittelt und verändert.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Landesverband den vollständigen Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die private und die dienstliche Telefonnummer, die beschäftigte Dienststelle, die private und die dienstliche E-Mail-Adresse auf. Diese Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Mitglieder, von denen keine private E-Mail-Adresse bekannt ist, erhalten keine vertraulichen internen Informationen aus Gründen des Datenschutzes.
Als Mitglied des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. ist der Landesverband verpflichtet, seine Mitglieder an den Bundesverband zu melden. Übermittelt werden dabei Name und Anschrift; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Adresse mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Landesverband.
Der Landesverband nutzt seinen Internetauftritt oder sonstige Medien inklusive Printmedien zur Öffentlichkeitsarbeit, z.B. über Fortbildungen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage oder sonstigen durch den Landesverband genutzten Medien entfernt.
Das Mitgliederverzeichnis wird nur an Vorstandsmitglieder für die satzungsgemäße Führung der laufenden Geschäfte ausgehändigt.
Auf Antrag kann den Mitgliedern eine Übersicht über die Mitglieder (Vornamen, Nachname und dienstliche Kontaktdaten) gewährt werden.
Beim Austritt des einzelnen Mitgliedes wird die Person aus der Mitgliederliste gelöscht, sowie gegebenenfalls seine Bankverbindung.
Den Organen und allen im Auftrag des Landesverbandes ehrenamtlich Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Landesverband hinaus.
§ 14 Inkrafttreten
Die Ursatzung ist am 07. August 1998 (Eintragung VR 658) in Kraft getreten.
Nach mehrfacher Änderung hat sie durch die Mitgliederversammlung am 13.06.2024 die vorliegende Neufassung erhalten.
(Die letzte Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin erfolgte am 07.11.2017 unter dem Zeichen VR 1593 NP).
zuletzt geändert 30.06.2024
Michael Graf
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