Geschäftsordnung
📄 Unsere Geschäftsordnung – Transparenz und Klarheit für alle Mitglieder
Damit unser Vereinsleben strukturiert, fair und verlässlich funktioniert, haben wir eine Geschäftsordnung erstellt.
Sie regelt wichtige Abläufe und Zuständigkeiten innerhalb des Landesverbands und schafft eine verbindliche Grundlage für unsere Zusammenarbeit.
Die Geschäftsordnung richtet sich an alle Mitglieder und dient der Orientierung in organisatorischen, administrativen und vereinsinternen Fragen. Sie ergänzt unsere Satzung und gibt klare Hinweise zur Durchführung von Sitzungen, Entscheidungsprozessen und weiteren internen Abläufen.
Hier könnt ihr die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung herunterladen:
Verband der Lebensmittelkontrolleure Berlin-Brandenburg e.V.
GESCHÄFTSORDNUNG vom 05.06.2025
Artikel 1
Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist die Stadt Oranienburg bei Berlin.
Die Postanschrift des Verbandes der Lebensmittelkontrolleure Berlin - Brandenburg e.V. ist die Hauptwohnanschrift des Verbandsvorsitzenden.
Im Schriftverkehr ist die o.g. Postanschrift anzugeben. Darüber hinaus können andere Vorstandsmitglieder, einschließlich der Leiter der Arbeitsgruppen, im Schriftverkehr ihrer Sachgebiete ihre Postanschrift angeben.
Artikel 2
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und hat im Bericht des Vorsitzenden jährlich Rechenschaft abzulegen.
Der Vorstand hat ferner einen Ausblick auf das bevorstehende Geschäftsjahr abzugeben.
Der Vorstand ist für die Vermögensverwaltung verantwortlich.
Artikel 3
Dem Neumitglied sind die Satzung und die Geschäftsordnung zu zustellen. Mit der Eintrittsbestätigung durch den Vorstand gelten die Satzung und die Geschäftsordnung in allen Teilen und werden von dem Mitglied anerkannt.
Bei Austritt aus dem Verband sind alle Mitgliedspflichten für das laufende Kalenderjahr zu erfüllen. Für den Verband zugefügten Schaden, bleibt darüber hinaus Haftung bis zur Abwicklung der Angelegenheit bestehen.
Ein Ausschluss aus dem Verband kann durch den Vorstand nur durch Maßgabe nach § 3 Pkt. 9 Buchstabe c) 1 der Satzung erfolgen, wenn Beitragsrückstände nicht in einer angemessenen Frist nach erfolgter schriftlicher Mahnung beglichen werden. Die Zahlungsfrist ist in der schriftlichen Mahnung zu benennen. Eine Kopie der Mahnung ist durch den Kassierer aufzubewahren. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Einspruch kann innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher und begründeter Form eingelegt werden. In jedem Falle wird der Ausschluss der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
Artikel 4
Die Mitgliederversammlung ist entsprechend § 6 der Satzung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden durchgeführt, sofern nicht mit absoluter Mehrheit anders beschlossen wurde.
Die vom Vorstand aufgestellte Tagungsordnung soll mindestens den Bericht des Vorsitzenden, des Kassierers und der Kassenprüfer enthalten, einschließlich einer Aussprache und der Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr.
Der Vorsitzende kann Nichtmitglieder beratend teilnehmen lassen.
Sind Neuwahlen oder Satzungsänderungen vorgesehen, so ist dieses als eigener Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Bei Satzungsänderungen sind die betroffenen Passagen den Mitgliedern schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
Für die Leitung und Überwachung der Wahl ist ein Wahlausschuss zu bestimmen. Dieser sollte aus drei Mitgliedern bestehen, die weder dem Vorstand angehören, noch für diesen kandidieren.
Die Aufgaben des Wahlausschusses sind:
a) Feststellen der wahlberechtigten Stimmen;
b) Leiten und Überwachen der Wahl;
c) Prüfung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses;
d) Anfertigen eines Wahlprotokolls, welches zu unterzeichnen und vom geschäftsführenden Vorstand aufzubewahren ist.
Bewerber zu den einzelnen Wahlen können in Abwesenheit gewählt werden, wenn dem Vorstand vor Wahlbeginn eine schriftliche Erklärung des Betreffenden vorliegt, dass er im Falle der Berufung durch die Mitglieder, die sich ergebenden Tätigkeiten ausüben wird.
Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlvorgängen.
Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht fristgerecht eingegangen sind und Tagesordnungspunkte, die nicht Gegenstand der vorliegenden Tagesordnung sind, bedürfen der Annahme durch die Mitgliederversammlung.
Der Kassierer hat den Mitgliedern der Versammlung einen Bericht über den Kassen- und Geschäftsablauf zu erstatten. Der Kassenbericht ist für das abgeschlossene Geschäftsjahr, in wesentlichen Bestandteilen, schriftlich oder in elektronischer Form vorzulegen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die buchungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte für die Mitgliederversammlung zu prüfen. Dem Ergebnis der Prüfung folgend, haben sie der Versammlung zu berichten und Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes und des Kassierers vorzuschlagen. Eine Kassenprüfung kann auch von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern, oder von mindestens zehn Mitgliedern verlangt werden, wenn dies im Interesse des Verbandes notwendig erscheint. Die Kassenprüfer haften nicht für die Richtigkeit der Kassenführung.
Artikel 5
Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr nach bestätigter Beitrittserklärung in der Höhe von 10,00 Euro und den Jahresbeitrag in der Höhe von 40,00 Euro gemäß der Satzung § 3 Pkt.5 bis zum 31.März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Auszubildende und Kollegen im Ruhestand zahlen die Hälfte der festgelegten Beiträge. Der Eintritt in den Ruhestand ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Mitglieder in der Elternzeit können auch die Hälfte der festgelegten Beiträge bezahlen, sofern der entsprechende Zeitraum mindestens 6 Monate im Jahr betrifft. Dieser Zeitraum ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Pflichten einen jährlichen Aufwendungsersatz in Höhe von 200,00 Euro.
Änderungen der Beitragshöhe oder der Höhe der Aufnahmegebühr oder der Höhe des Aufwendungsersatzes treten grundsätzlich zum 1.1. des Folgejahres in Kraft.
Artikel 6
Eine Änderung der Geschäftsordnung außer Artikel 5 ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Es entscheiden die anwesenden Mitglieder.
Die Änderungen sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu protokollieren.
Änderungen den Artikel 5 betreffend sind gemäß § 6 [6] g) und i) sowie § 7 (9) der Satzung durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Für die verwandten männlichen Anredeformen gelten die weiblichen sinngleich.







